ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) der Kranich Design GmbH und der Glaskunst Kranich, Benzstr. 9, 63897 Miltenberg - nachfolgend „Verkäufer“ genannt – gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen - nachfolgend „Kunde“ genannt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in Ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

1.3 Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu diesen Geschäftsbedingungen sowie inhaltliche Modifizierungen bedürfen der Schriftform und sind individuell zu vereinbaren. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Die schriftliche sowie telefonische Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Verkäufer kann dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei ihm annehmen. Im Falle der Annahme des Angebots erhält der Kunde eine Auftragsbestätigung.

2.2 Gegenüber den Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Ware oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten oder Produktbezeichnungen) sowie deren Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) behält sich der Verkäufer Änderungen vor, soweit die Ware dadurch nicht wesentlich geändert oder deren Qualität verbessert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Kunden zumutbar sind. Die üblichen Toleranzen im Glasbereich sind produktionsbedingt und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

2.3 Der Verkäufer behält sich Eigentum und Urheberrecht an allen Unterlagen, insbesondere auch an den Mustern die dem Kunden vorab im Rahmen der Angebotserstellung zur Verfügung gestellt werden, vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder für Werbezwecke verwendet und sind auf Verlangen zurückzugeben. Unterlagen dürfen nur im Rahmen des Vertrages verwendet werden, insbesondere dürfen sie nicht zum Nachbau gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse benutzt werden. Konstruktionszeichnungen werden nicht abgegeben.

2.4 Der Kunde ist verpflichtet die für seine Bestellung notwendigen Genehmigungen von Behörden und/oder Dritten einzuholen. Der Vertrag bleibt hiervon unberührt. Sofern der Verkäufer die Einholung der notwendigen Genehmigungen übernimmt sind die Kosten und etwaige Gebühren von dem Kunden zu tragen. Wird die Erteilung einer notwendigen Genehmigung endgültig versagt, ist der Verkäufer berechtigt die entstandenen Kosten zuzüglich 10 % der Auftragssumme zu verlangen. Dem Kunden bleibt es in diesem Fall unbenommen, nachzuweisen, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder lediglich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

3.1 Wenn nicht anders vereinbart gelten die Preise ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Montage, Inbetriebnahme und Verpackung. Wird die Ware einschließlich Montage angeboten, sind in dem Preis die nachfolgenden Leistungen nicht enthalten und die Kosten von dem Kunden zu tragen und werden gesondert in Rechnung gestellt: • Anschluss von Leuchtwerbeanlagen an die Stromversorgung • bauseitige Zuleitungen der Stromversorgung • Gerüst oder evtl. Hebefahrzeuge • Leistungen anderer Gewerke (z.B. Maurer-, Verputz- und Abdichtungsarbeiten) Die Vergabe von Unteraufträgen durch den Verkäufer ist grundsätzlich zulässig. Der Verkäufer hat sicherzustellen, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nachkommen kann.

3.2 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.3 Mehraufwendungen, die durch unrichtige Maßnahmen des Kunden, insbesondere durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter bedingt sind, sind von dem Kunden zu tragen und werden gesondert in Rechnung gestellt. Wartezeiten während der Montage die nicht durch uns zu vertreten sind werden mit dem üblichen Stundensatz in Rechnung gestellt.

3.4 Die Vergütung ist ohne jeden Abzug bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne Weiteres 30 Kalendertage nach Lieferung und Rechnungsstellung in Verzug. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist das Rechnungsdatum. Der Verkäufer ist unabhängig von sonstigen Ersatzansprüchen berechtigt, bei Zahlungsrückständen, die er nicht zu vertreten hat, bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen eigene vertragliche Verpflichtungen aufzuschieben.

3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

4.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Verkäufer Eigentum des Verkäufers. Gerät der Kunde mit der Zahlung länger als 10 Tage in Verzug, hat der Verkäufer das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Kosten des Kunden zurückzufordern. In der Zurücknahme der Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Ware wenn möglich zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Verkäufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

4.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Fall tritt er jedoch in Höhe des Rechnungswertes der Forderung des Verkäufers bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an diesen ab. Unbesehen der Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, ist der Verkäufer verpflichtet, die Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers auf das Verlangen des Kunden freizugeben.

4.3 Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Schaden an dem Vorbehaltseigentum unverzüglich anzuzeigen. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

4.4 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Der Lieferant erwirbt dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde dem Verkäufer das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der vom Verkäufer gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Der Verkäufer verwahrt die neue Sache hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Verkäufers unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.

§ 5 Lieferbedingungen / Gefahrenübergang

5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Etwaig anfallende Versandkosten sowie Transportversicherungen sind jeweils von dem Kunden zu tragen und werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.

5.2 Die vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, in der Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannt. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Ware das Werk des Verkäufers verlässt oder zu dem der Verkäufer dem Kunden Versandbereitschaft angezeigt hat.

5.3 Die Einhaltung von Lieferfristen durch den Verkäufer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, Mitteilung der korrekten Liefer- und Rechnungsadresse oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.

5.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die vorbenannten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.5 Soweit der Verkäufer die Lieferung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, so muss der Kunde dem Verkäufer zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist setzen. Ansonsten ist der Kunde nicht berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten.

5.6 Voraussetzung für die Lieferung der Ware ist die zweifelsfreie Kreditwürdigkeit des Kunden. Hat der Kunde über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder Zahlungen trotz deren Fälligkeit eingestellt oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, so ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine der Höhe des Auftrages ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn dem Verkäufer die Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen.

5.7 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ist diesem zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.8 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit der von dem Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) oder auf einer Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut) beruht, jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der Verkäufer nicht.

5.9 Die Gefahr geht spätestens auf den Kunden über, wenn die Ware das Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Montage) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat. Ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, so muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin oder wenn ein solcher nicht vereinbart ist nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den Verkäufer erfolgen. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

§ 6 Rügefrist

Der Kunde ist verpflichtet die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Eventuelle Transportschäden müssen von dem Kunden auf dem Frachtbrief des Zustellers dokumentiert werden und sind von dem Frachtführer gegenzuzeichnen. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder die Dokumentation auf dem Frachtbrief, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

§ 7 Gewährleistung

7.1 Mängelansprüche gegen den Verkäufer setzen die Erfüllung der dem Kunden aus § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten voraus.

7.2 Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht dem Verkäufer zu. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Kunde dem Verkäufer die gelieferte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer; dies gilt nicht soweit die Kosten sich erhöhen, weil die gelieferte Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die gelieferte Ware dann nicht mangelhaft ist, wenn geringfügige, insbesondere aber nicht ausschließlich handelsübliche, fertigungsbedingte Abweichungen (DIN-Norm) in Qualität, Farbe, Breite, Ausrüstung, Gewicht oder Verarbeitung vorliegen.

7.4 Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – zwölf Monate ab Ablieferung oder soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Verkäufer.

7.5 Jede Form von Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern der Kunde selbst oder ein nicht von dem Verkäufer beauftragter Dritter einen Ausfall oder eine Beschädigung verursacht, durch eine nicht der vertraglichen Zweckbestimmung entsprechende Verwendung, eine nicht von Seiten des Verkäufers gestellten Montage-, Aufstellungs- oder Inbetriebnahmeanleitung entsprechende Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme, durch einen Bedienfehler oder durch eine nicht oder unsachgemäß durchgeführte Wartung oder wenn der Besteller selbst oder ein nicht von dem Verkäufer beauftragter Dritter an der Ware eine nicht unwesentliche Veränderung vornimmt.

§ 8 Haftungsbeschränkung

8.1 Für eine von dem Verkäufer zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge geben und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglichen, haftet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sofern nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart wurde. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haftet der Verkäufer nur, wenn ein Schaden durch einen seiner gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für Mangelfolgeschäden haftet der Verkäufer nur, wenn die dem Mangelfolgeschaden zugrundeliegende Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

8.2 Soweit dem Verkäufer kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet dieser nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.

8.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.4 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

8.5 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziffern 8.1 – 8.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

§ 9 Datenschutz

9.1 Sämtliche von dem Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten werden von dem Verkäufer ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts verwendet.

9.2 Die personenbezogenen Daten des Kunden soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), werden ausschließlich zur Abwicklung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträge verwendet, etwa zur Zustellung der Ware an die von dem Kunden angegebene Adresse. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Bestandsdaten des Kunden für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Angebote des Verkäufers bedarf dessen ausdrücklicher Einwilligung. Die Einwilligungserklärung erfolgt völlig freiwillig und kann von dem Kunden jederzeit widerrufen werden.

§ 10 Referenzen

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Verkäufer den Namen bzw. die Firma des Kunden in seine Referenzliste aufnimmt. Ferner erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Verkäufer die von ihm gefertigten Lichtbilder der fertigen Produkte (bspw. fertig Kunst-, Glaswerke, Spiegeldesign etc.), insbesondere aber nicht ausschließlich zu eigenen Werbezwecken verwendet. Das Einverständnis kann jederzeit von dem Kunden widerrufen werden.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

11.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Verkäufers und des Kunden ist der Sitz des Verkäufers, soweit nichts Anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Verpflichtung ein anderer Erfüllungsort ergibt.

11.3 Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Sitz des Verkäufers in Miltenberg. Vorstehendes gilt entsprechend, wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und entweder zum Zeitpunkt der Klageerhebung verlegt hat oder der Aufenthaltsort zu diesem Zeitpunkt unbekannt ist.

Stand: September 2016